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Alt 25.12.2006, 02:24
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berny berny ist offline
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Hab noch was gefunden:
Zitat:
In Absatz 1 wird darauf hingewiesen, dass die
Mitgliedstaaten verpflichtet sind, alle erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen,
dass Sportboote und die übrigen, in
Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse nur
dann in den Verkehr gebracht und in Betrieb
genommen werden können, wenn sie keine
Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von
Personen sowie für Sachen oder die Umwelt
darstellen.
Eines der wichtigsten Ziele der Richtlinie war
es, Handelshemmnisse zu beseitigen und
somit den freien Warenverkehr sicherzustellen.
Bei einem Wasserfahrzeug, das die CE-Kennzeichnung
trägt, wird davon ausgegangen,
dass es die in Absatz 1 genannten Anforderungen
erfüllt.
Und das hier
Zitat:
Außenbordmotoren müssen somit bei Inverkehrbringen
die CE-Kennzeichnung tragen.
Hier wird immer wieder von der CE gesprochen, also so unwichtig kann sie nicht sein.

Wie gesagt, auf jedenfall vom Verkäufer eine Bestätigung verlangen, dass der Motor zulassbar ist, oder (jetzt neu!) dass er vor dem 1 1 2007 bereits in der EU in Verkehr gebracht worden ist.

Stellt sich noch eine Frage zu dieser Sache: wo ist der Unterschied zur Österreichischen Lösung, vermutlich nur die Abgasnormen, das andere war ja schon Gesetz, oder ???
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Bernhard Stummer
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sorry, aber mein ipad,schreibt mir meine Tippfehler vor...
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