BinSchStrO:
§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
1.
Sofern ein Kleinfahrzeug nicht auf Grund besonderer Bestimmungen ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen muss, ist es, mit Ausnahme eines Segelsurfbretts, wie folgt dauerhaft zu kennzeichnen:
a)
mit seinem Namen oder seiner Devise.
Der Name ist auf beiden Außenseiten des Kleinfahrzeugs in gut lesbaren mindestens 10 cm hohen lateinischen Schriftzeichen anzubringen. In Ermangelung eines Namens für das Kleinfahrzeug ist entweder der Name der Organisation, der es angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, im Falle mehrerer Fahrzeuge der Organisation gefolgt von einer Nummer in arabischen Ziffern, anzugeben. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein. Sofern in einem Fall des Satzes 3 ein Kleinfahrzeug mit einer Nummer in lateinischen Ziffern gekennzeichnet ist, darf diese Kennzeichnung weitergeführt werden.
Gibt also keinen Diskussionsspielraum. Von "oder" bzw "Spiegel" steht da nix. Die BSO weicht nur insofern davon ab, als das wie angemerkt, eine Schrifthöhe von 8cm ausreicht - bei ebenso beidseitiger Anbringung (Artikel 2.01 Kennzeichen)
Was Tante google meint....wird den Waschupo nicht scheren :-) Irgendwann endet jede Glückssträhne.
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Viele Grüße Oliver
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