Zitat:
Zitat von Dieter B.
Auf der Binnenschifffahrtstrasse Elbe habe ich mal der Zollenspieker Fähre "gegengehalten", bis der Fährkapitän Signal gab. Ich fuhr ein ein 38 ft Segelschiff unter Motor. Klar habe ich der Fähre sofort frei gegeben. Es ist zwar peinlich, aber später las ich, dass die Fähre "Vorfahrt" hatte.  ...
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Moin Dieter,
bei
www.elwis.de gibt es neben den speziellen Verordnungen für Rhein, Mosel und Donau auch noch die allgemeine Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinnSchStrO)
https://www.elwis.de/Schifffahrtsrec...trO/index.html . Diese müsste ja dann entsprechend auf dem Binnen-Teil der Elbe gelten.
Dort gibt es auch wieder den § 6.23 "Verhalten von Fähren", ABER dort gibt es auch noch den § 6.02 "Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen":
§ 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
- Ein einzeln fahrendes Kleinfahrzeug oder ein Verband, der ausschließlich aus Kleinfahrzeugen besteht, muss
- einem Fahrzeug, das das blaue Funkellicht nach § 3.27 zeigt, beim Begegnen, Kreuzen und Überholen rechtzeitig nach Steuerbord ausweichen,
- allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen.
Ein Kleinfahrzeug oder ein Verband im Sinne des Satzes 1 kann nicht verlangen, dass ein Fahrzeug ihm ausweicht. Sofern aus nautischen Gründen die Fahrregel des Satzes 1 Buchstabe a nicht eingehalten werden kann, muss das ausweichpflichtige Kleinfahrzeug oder der ausweichpflichtige Verband rechtzeitig und unmissverständlich durch geeignete Manöver zeigen, wie es oder er ausweichen will.
- Die §§ 6.03a, 6.04, 6.05, 6.07, 6.08 Nummer 1, §§ 6.10, 6.11, 6.12, mit Ausnahme der Regelung durch das Tafelzeichen B.1 (Anlage 7), gelten weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne der Nummer 1 Satz 1 noch sind sie ihm gegenüber anzuwenden. Ein Fahrzeug, das nicht ein Kleinfahrzeug ist, braucht § 6.09 Nummer 2, die §§ 6.13, 6.14, 6.16, 6.20 Nummer 1 Buchstabe b und c und § 6.23 Nummer 1 nicht gegenüber einem Kleinfahrzeug oder einem Verband im Sinne der Nummer 1 Satz 1 anzuwenden.
- Unbeschadet der §§ 1.04, 1.06 und 6.20 darf ein Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb oder ein Verband im Sinne der Nummer 1 Satz 1 vor einem Badeufer oder einem Zeltplatz sowie in der Nähe von einem erkennbar ausgelegten Angel- oder sonstigen Fischereifanggerät nur so schnell fahren, dass seine Steuerfähigkeit gewahrt bleibt. Jedes behindernde oder belästigende Umfahren eines anderen Fahrzeugs oder eines Kleinfahrzeugs oder das Umherfahren in der Nähe eines Fischereifanggerätes ist verboten. Beim Vorbeifahren an einer Person muss der Abstand so groß sein, dass sie durch Wellenschlag oder Sogwirkung nicht gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt wird.
Und damit müssen wir Kleinfahrzeuge überall dort, wo die allgemeine Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinnSchStrO) gilt, allen übrigen Fahrzeugen ausweichen.
Auch einer querenden Fähre.
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