Zitat:
Zitat von jannijan
aber wo steht das geschrieben ?
Sollte vielleicht noch dazu sagen, dass es nicht um Binnenwasserstraßen geht, denn da hatte ich auch was gefunden mit 16 Jahren und Ausnahmeregelungen über Sportverband.
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Wenn es nicht um Binnen geht gilt die hier:
http://www.buzer.de/gesetz/4710/a65445.htm
Zitat:
§ 2 Eignung und Befähigung
1 Gesetz verweist aus 6 Artikeln auf § 2
(1) Eine Fahrerlaubnis kann erhalten, wer
1. das 16. Lebensjahr vollendet hat,
2. körperlich und geistig zum Führen eines Sportbootes tauglich und auf Grund seines Verhaltens im Verkehr als zuverlässig anzusehen ist und
3. seine Befähigung zum Führen eines Sportbootes nachgewiesen hat.
Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
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Das bedeutet, das wenn er noch keine "vollen" 16 ist, ist er nicht geeignet


Die Krux ist jetzt, was mit führerscheinfreien Booten ist, ob da auch die 16 als Mindestalter gelten